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LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 331 O 15/1304.05.2017

1. Wenn der beklagte Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeug ca. 15 Meter vor dem auf dem Fahrradweg in gleicher Richtung fahrenden klagenden Fahrradfahrer nach rechts über den Radweg in eine Grundstückseinfahrt eingebogen ist und mit seinem Fahrzeug allein auf dem Fußweg zum Stehen kam, spricht angesichts des noch nicht abgeschlossenen Abbiegevorgangs ein erster Anschein dafür, dass der Fahrzeughalter die ihm aus § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat.(Rn.16)

2. Wenn der Geschädigte durch den Unfall eine Radiusfraktur links erlitt, wegen der er operiert und stationär behandelt werden musste, ist ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € ist angemessen. Beschwerden in Belastungssituationen bestehen und eine Bewegungseinschränkung und eine Verplumpung des Handgelenks vorliegen. Eine - möglicherweise in Zukunft zu entfernende - Metallschiene im linken Handgelenk verblieb.

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