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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –, BGHZ 201, 290-31019.01.2017

Leitsatz

1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365.

2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

LG Wuppertal, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 9 S 189/15 18.01.2017

Leitsatz

1. Für die nach einem Verkehrsunfall geltend gemachten Sachverständigenkosten begründet nur eine tatsächlich beglichene Rechnung des Sachverständigen eine Indizwirkung zur Erforderlichkeit der Kosten.

2. Wird die Rechnung nicht beglichen, sondern nur abgetreten, so stellt die Vorlage der Sachverständigenrechnung bloßen Parteivortrag dar.

3. Fehlt an einen Beweisantritt zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, so stellt auch die BVSK-Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage dar.

OLG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 3 U 13/15 18.01.2017

Leitsatz

 Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg durch gemeindliche Satzung gilt auch dort, wo der Gehweg durch die Zufahrt zu dem Gelände eines Krankenhauses überquert wird (Gehwegüberfahrt).

OLG Hamm, Urteil vom 12. August 2016 – I-11 U 121/15 18.01.2017

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften.

LG Detmold, Urteil vom 03. Februar 2016 – 9 O 86/15 12.01.2017

1. Wenn der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle, an der der klagende Motorradfahrer bei Nässe mit seinem Motorrad weggerutscht ist, eine unzureichende Griffigkeit aufgewiesen hat, hat das beklagte Land, das Baulastträger für den Straßenabschnitt ist, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

2. Im Rahmen der Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 wurde bereits eine Straßengriffigkeit bei Nässe ermittelt, die zu einer Bewertung mit "mangelhaft" führte. Der für das Land handelnde Straßenbau NRW wäre dringend zu Abhilfemaßnahmen gehalten gewesen. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Juli 2012 -

3. Mit 25% kann die Betriebsgefahr des Motorrades in Ansatz zu bringen sein.(Rn.25)

OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2015 – I-11 U 166/14 12.01.2017

Leitsatz

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

OLG Celle, Urteil vom 19. März 2015 – 5 U 185/11 12.01.2017

Wenn eine Fußgängerin in deutlich alkoholisiertem Zustand (1,75 Promille Blutalkoholgehalt) bei Dunkelheit und schlechter Beleuchtung eine Straße überquert und dabei die Verkehrsverhältnisse nicht beachtet, so dass ein Pkw-Fahrer bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 - 50 km/H auch bei sofortiger Reaktion eine Kollision nicht vermeiden kann, trifft die Fußgängerin das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr des Pkw's vollständig zurück, so dass der Fußgängerin kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zusteht. Der Unfall ist allein auf das grob verkehrswidrig Verhalten der Fußgängerin zurückzuführen.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/1512.01.2017

Leitsatz

1a. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa und vom 22. Januar 2014,VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 und vom 9. April 2014, VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f.).(Rn.28)

1b. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN).(Rn.29)

1c. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952, I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368 und vom 29. Oktober 1956, II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).(Rn.31)

2a. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Juni 1997, VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12. März 2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 2. November 2010, VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).(Rn.36)

2b. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vergleiche Senatsurteile vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, unter II 3 und vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10. März 2009, VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).(Rn.42)

3. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. Juli 2004, VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff.).(Rn.23)

4. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. und vom 7. Februar 2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, S. 317; Anschluss an BVerfG, vom 12. Juni 2003, 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 und vom 22. November 2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487).(Rn.26)

LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 – 301 O 96/1606.01.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.901,39 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke Audi Modell 8UB0FC Q3 2.0 TDI 103(140) kw(PS) 6-Gang zur Fahrgestellnummer W...5 mit dem amtlichen Kennzeichen > entfernt < zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig jeden Schaden zu ersetzen, der ihr nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kauf eines mängelfreien PKWs mit derselben Ausstattung entsteht.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den ihr vorprozessual bei den Rechtsanwälten W. und T. aus N. entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz d. EZB p.a. seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 29.160,28.

OLG Hamm, Beschluss vom 09. Juni 2016 – I-6 U 35/16, 6 U 35/16 30.11.2016

Leitsatz

1. Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist, auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen.

2. Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.

 

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