Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 05.05.2015 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von restlichen Zahlungsansprüchen der Rechtsanwälte L aus der Rechnung vom 12.11.2014 (Bl. 8 der Gerichtsakten) in Höhe von restlichen 999,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2014 freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 999,60 €. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 82 % und die Klägerin 18 % nach einem Gegenstandswert von 1212,59 €, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin. Diese trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1133,47 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Pkw nachts eine Sandsteinmauer gestreift und beschädigt und den Unfallort verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen oder eine Wartezeit einzuhalten...
Leitsatz
1. Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO zu beachten.
2. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 Satz 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der Autobahn
Leitsatz
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer kann Leistungen seines Versicherers, die dieser auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet hat, nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung von dem Empfänger zurückverlangen.
Leitsatz
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden im Rahmen der 130%-Grenze zulässigerweise auf Reparaturkostenbasis ab, kann er neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung ersetzt verlangen.
Leitsatz
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben.
Leitsatz
1. Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung.
2. Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist.
Indizien für einen verabredeten Verkehrsunfall können die Feststellung einer ungewöhnlichen Häufung von Beweiszeichen wie z. B. Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Rn.18) sein.