LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 331 O 15/1304.08.2016

1. beklagter Fahrzeughalter fuhr mit seinem Fahrzeug ca. 15m vor dem klagenden Radfahrer, welcher in gleicher Richtung auf dem Radweg fuhr , nach rechts über den Radweg

2. Ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € ist angemessen,da der Geschädigte durch den Unfall eine Radiusfraktur links erlitt. Er musste operiert werden und Beschwerden und Bewegungseinschränkungen sind die Folge

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.013,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013, die Beklagte zu 1 darüber hinaus aus dem vorgenannten Betrag weitere Zinsen für den 15. Februar 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1. August 2012 in H., zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 24 % und die Beklagten 76 % zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.746,42 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

2

Die Beklagte zu 1 ist Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, ..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Am 1. August 2012 gegen 17:30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Herrenrad den Radweg entlang der H. Chaussee auf der rechten Seite aus Richtung E. Platz kommend in Richtung S. Die Beklagte zu 1 fuhr in derselben Richtung mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn. Sie bog vor dem Kläger nach rechts auf die Grundstückseinfahrt H. Chaussee ... ein. Der Kläger stieß mit seinem Fahrrad gegen die Heckklappe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1, fuhr anschließend in einen Betonblumenkübel und kam zu Fall.

3

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 sei kurz vor ihm abgebogen, so dass er ein Ausweichmanöver habe einleiten müssen.

4

Der Kläger habe aufgrund des Unfalls eine Radiusfraktur links erlitten und sei bis einschließlich 30. November 2012 arbeitsunfähig gewesen.

5

Der Kläger macht neben einem angemessenen Schmerzensgeld, das 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, Schadensersatz in Form von Fahrtkosten, Zulassungskosten zur Physiotherapie und Arztrezepten in Höhe von insgesamt 246,42 € geltend. Darüber hinaus begehrt er mit der Behauptung, seine Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden.

6

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 246,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1. August 2012 in H., zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

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4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 sei mit ihrem Fahrzeug erst auf dem Fußweg zum Stehen gekommen und habe dort bereits einige Sekunden gestanden bevor es zum Zusammenstoß gekommen sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls außerdem stark angetrunken gewesen.

14

Die Klage ist der Beklagten zu 1 am 14. und der Beklagten zu 2 am 15. Februar 2013 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1 angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 verwiesen (Bl. 49-53 d.A.). Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 93-135 d.A.).

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

16

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 ca. 15 Meter vor dem auf dem Fahrradweg in gleicher Richtung fahrenden Kläger nach rechts über den Radweg in die Grundstückseinfahrt H. Chaussee ... einbog und mit ihrem Fahrzeug allein auf dem Fußweg zum Stehen kam.

17

Dies ergibt sich aus den Angaben der Parteien und der Aussage der Zeugin E.. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die von den Beklagten behauptete Tatsache als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

18

Der Kläger und die Beklagte zu 1 haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass die Beklagte zu 1 ca. 15 Meter vor dem heran nahenden Kläger abgebogen ist.

19

Die Zeugin E. hat die Angaben der Beklagten zu 1 zu ihrem Anhalteort bestätigt und bekundet, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 allein auf dem Fußweg und nicht mehr auf dem Radweg gestanden habe. Auf Vorhalt der Anlage B 2, Bl. 29 hat die Zeugin den vorbeschriebenen Standort des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 anhand der Bilder der Örtlichkeit bestätigt. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 haben angegeben, dass die Beklagte zu 1, nachdem sie angehalten hatte, ihr Fahrzeug zunächst nicht mehr bewegt hat, bis die Zeugin E. hinzukam.

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Das Gericht erachtet die Aussage der Zeugin E. als glaubhaft. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie sowohl den Kläger als auch die Beklagte zu 1 aus ihrem Viertel kenne. Sie hat in ihrer Aussage keine Belastungstendenz zu Lasten des Klägers erkennen lassen. Vielmehr war sie im Hinblick auf ihr nicht mehr erinnerliche Details des Geschehens erinnerungskritisch und hat insbesondere offen eingeräumt, dass sie den Unfall selbst, insbesondere den Zeitraum für den das Beklagtenfahrzeug vor dem Zusammenstoß gestanden hat, nicht gesehen habe.

21

Auf Grundlage dieses Beweisergebnisses haften die Beklagten indes für den Verkehrsunfall allein, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG.

22

Für keinen der Beteiligten Fahrer lag ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, so dass sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

23

Es besteht wegen des auf dem Fußweg verbleibenden Fahrzeugs der Beklagten zu 1 und dem daher noch nicht abgeschlossenen Abbiegevorgang ein erster Anschein dafür, dass die Beklagte zu 1 die ihr aus § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat. Die Beklagten sind für ihre Behauptung, die Beklagte habe bereits einige Sekunden gestanden beweisfällig geblieben.

24

Für ein Mitverschulden des Klägers haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere konnte die Beklagte ihre Behauptung nicht beweisen, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt stark angetrunken gewesen. Die Zeugin E. hat hierzu nichts bekundet.

II.

25

Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz i.H.v. 110,22 € und Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € verlangen.

26

1. Das Gericht geht bei der Schmerzensgeldbemessung insbesondere von folgenden Grundsätzen aus: Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfall ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; NJW-RR 2006, 712; OLG Hamburg, NZV 1992, 281-282; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; OLG München, Urteil vom 13. September 2013 - 10 U 1919/12 - juris). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grundlegend RG, Urteil vom 17.11.1882 - RGZ 8, 117, 118 und BGHZ - GSZ - 18, 149 ff. = VersR 1955; BGH NJW 2006, 1068, 1069). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]).

27

Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Radiusfraktur links, wegen derer er einmal operiert und vom 3. bis 7. August 2012 stationär behandelt werden musste. Der Heilungsverlauf war regelgerecht. Im Handgelenk verblieb eine Metallschiene, deren künftige Entfernung zwar nicht zwingend indiziert aber möglich ist. Dies ergibt sich für das Gericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D., der diese unfallbedingte Verletzung feststellen konnte. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger nachvollziehbar noch über Beschwerden in gewissen Belastungssituationen klage, wenn er z.B. etwas greifen oder Schweres hoch heben müsse bzw. einen Schlag auf das Handgelenk bekäme. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks für die Beugung. Außerdem habe eine Verplumpung des linken Handgelenks im Vergleich zur Gegenseite vorgelegen.

28

Das Gericht legt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, mit Ausnahme der stationären Behandlung, keine unfallbedingte Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde. Das angebotene Sachverständigengutachten wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen. Die vom Kläger zur Substantiierung vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiesen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit die Diagnose "F 32.1" aus. Diese Diagnose nach der öffentlich zugänglichen ICD-Liste weist auf eine mittelgradige depressive Episode hin. Dass diese mit dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall im Zusammenhang stünde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat seinen Vortrag hinsichtlich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch auf den Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 nicht näher substantiiert.

29

Das Gericht orientiert sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an Entscheidungen anderer Gerichte:

30

Das OLG München hat im Jahr 1999 für eine Radiusfraktur links bei 50%igem Mitverschulden einen Schmerzensgeldbetrag von 1.250 € für angemessen erachtet (Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., 26. Aufl., Nr. 514). Das OLG Bamberg hat im Jahr 2002 (VersR 2004, 484, Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., 27. Aufl., Nr. 522) für eine komplizierte Radiuskopffraktur am rechten Ellenbogen, bei der der Geschädigte nach 6 Monaten noch Einschränkungen beim Beugen und Strecken des Armes hatte und die Wahrscheinlichkeit weiterer Unfallfolgen bestand, einen Betrag von 3.000 € bei voller Einstandspflicht des Schädigers ausgeurteilt. Das Amtsgericht Zwickau (Urteil vom 14. Februar 2000, Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., 27. Aufl., Nr. 469) hat für eine dislozierte Radiusfraktur im rechten Unterarm bei zusätzlichen Prellungen der Rippen und im Stirn- und Nasenbereich, 3 ½-monatiger Arbeitsunfähigkeit und einer Dauer der ambulanten Behandlung von ca. einem Jahr mit bereits aufgetretener posttraumatischer Arthrosis deformans ebenfalls lediglich ein Schmerzensgeld von 1.500 € zuerkannt.

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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Zuzahlungen zur Physiotherapie und Arztrezepten in Höhe von 87,42 €.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten für die CC-Karten des HVV in den Monaten August bis Oktober 2012 in Höhe von 153,00 €. Der Kläger hat sein diesbezügliches Begehren auch auf den Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 nicht näher substantiiert. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO unter Zugrundelegung der physiotherapeutischen Behandlungen und einem Einzelfahrpreis im Großraum H. von 2,85 € im fraglichen Zeitraum die dem Kläger entstandenen unfallbedingten Fahrkosten auf 22,80 €.

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3. Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag hat Erfolg.

34

Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn jedenfalls die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BGHZ 116, 60; BGH NJW 2001, 1432 - juris). Ein Feststellungsinteresse ist hingegen zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH MDR 2007, 792 - juris). Vorliegend besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Für den Fall, dass eine Metallentfernung erforderlich würde, müsste der Kläger mit weiteren materiellen Schäden, insbesondere Zuzahlungen zu Medikamenten und ärztlichen Behandlungen, rechnen.

35

4. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €. Ein Erstattungsanspruch besteht in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen außergerichtlichen Streitwert in Höhe von 3.610,22 € (zzgl. Kostenpauschale i.H.v. 20,00 € gem. Nr. 7002 VV RVG und gesetzlicher USt.).

36

5. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III.

37

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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