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LG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juni 2016 – 20 S 16/1625.08.2016

Leitsatz

Ein aufgebrauchter Verkehrsteilnehmer, der verbal einschüchternd gegenüber einem Fahrzeugführer auftritt und Tätlichkeiten gegenüber dem Pkw verübt, muss mit dessen Flucht aus dieser bedrohlichen Situation rechnen. Kommt es bei dem Fortfahren zu Verletzungen des Verkehrsteilnehmers, kann eine Haftung des Fahrzeugführers aus § 823 Abs. 1 BGB, § 11 Satz 2 StVG, § 115 VVG aufgrund überwiegender eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen.

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