OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2014 – I-11 U 57/13, 11 U 57/13 29.09.2016

Zur Abwehr, der von Bäumen ausgehenden Gefahren sind seitens der öffentlichen Hand,die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes zumutbar sind.(Rn.5)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.667,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

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Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte i.H.v. 4.667,39 EUR gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, §§ 9, 9 a StrWG NRW.

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Die Beklagte hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht den hier fraglichen Baum auf dem T-Platz in E auf Höhe der Hausnummer xx vor dem 24.05.2012 nicht hinreichend kontrolliert hat.

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Die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt worden. Die Beklagte hat danach zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH, VersR 1964, 334). Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d.h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968).

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Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige T hat sowohl in seinem Sachverständigengutachten vom 18.02.2014, als auch bei seinen weiteren Ausführungen in dem Senatstermin vom 13.08.2014 nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beklagte an diesem Baum intensivere Kontrollen hätte durchführen müssen. Diese Auffassung sei insbesondere an dem schlechten Standort und der mangelhaften Vitalität des Baumes festzumachen.

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Hinsichtlich des Standortes hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser besonders ungünstig sei, weil sich der Baum direkt an einer Hausecke befinde. Er sei dort dem Wind besonders ausgeliefert. Insbesondere die in der Region häufigen Südwest- und Nordostwinde würden den Baum dort besonders treffen. Darüber hinaus stehe der Baum nah an einer Hauswand, was dazu geführt habe, dass die Krone des Baumes von der Hauswand weggeneigt und dadurch sehr kopflastig sei. Die Beastung des Baumes in der Baumkrone sei zudem sehr grob. Grobäste würden jedoch regelmäßig eine Gefahr darstellen. Des Weiteren habe er auch einen besonders langen Ast feststellen können, der über die Straße gereicht habe.

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Hinsichtlich der mangelhaften Vitalität des Baumes hat der Sachverständige angegeben, dass er den Baum als mittelstark bis stark geschädigt einstufen würde. Dies sei insbesondere auf das geringe Dickenwachstum des Baumes von lediglich 2 cm in 20 Jahren zurückzuführen. Er habe darüber hinaus bei seiner Besichtigung des Baumes eine überdurchschnittliche Menge an Totholz festgestellt. Am Stammfuß befinde sich zudem ein alter Stammschaden, der im Baumkataster der Beklagten keinerlei Erwähnung finde, aber dringend kontrolliert werden müsse. Dieser Stammschaden führe ebenfalls zu einem verstärkten Vitalitätsverlust in diesem Bereich.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugungskräftig, weil sie durchweg nachvollziehbar sind. Die Feststellungen sind zudem, soweit das möglich war, fotografisch dokumentiert. Stichhaltige Bedenken gegen die Begutachtung bringt auch die Beklagte nicht vor. Insbesondere steht der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen nicht die Aussage des Zeugen X entgegen. Auch wenn der Zeuge X ausgesagt hat, dass er die Vitalität des Baumes für besser einschätzen würde, als dies der Sachverständige getan habe, so hat der Zeuge doch eingeräumt, dass das Dickenwachstum des Baumes in der Tat sehr gering sei. Auch hat er zugestanden, dass die in dem Baumkataster der Beklagten eingetragene Vitalitätsstufe des Baumes (Vitalität 1 = ohne erkennbare Vitalitätsminderung) bereits aus dem Jahr 1994 stamme und heute sicherlich die Eintragung einer anderen, schlechteren Vitalitätsstufe angezeigt wäre.

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Soweit der Zeuge darüber hinaus ausgesagt hat, dass er bei seinen Kontrollen an dem Baum keinerlei Anzeichen festgestellt habe, die ihn zu einer intensiveren Kontrolle des Baumes veranlasst hätten, kann diese subjektive Einschätzung des Zeugen die Überzeugungskraft der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht entkräften. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt hat, dass die von ihm festgestellten Mängel nicht erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom 24.05.2012 und der Besichtigung des Baumes durch den Sachverständigen am 27.01.2014 eingetreten sein können, weil es sich um Mängel handele, die nicht von einem Tag auf den anderen eintreten würden. Dies ist sowohl hinsichtlich des Standortes des Baumes, als auch hinsichtlich der schlechten Vitalität überzeugend.

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Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen sind zu dieser Frage unergiebig.

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Der Schaden des Klägers beruht auch kausal auf der unzureichenden Kontrolle des fraglichen Baumes. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich unstreitig, dass an dem Pkw des Klägers durch einen von dem fraglichen Baum herabgestürzten Ast ein Sachschaden entstanden ist. Die durch Kostenvoranschlag der Firma P vom 25.05.2012 (Anl. K7 zur Klageschrift vom 23.10.2012) belegten Reparaturkosten von 4.642,39 EUR netto sind ebenfalls unstreitig.

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Darüber hinaus steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in dem Senatstermin vom 13.08.2014 zur Überzeugung des Senats fest, dass der schädigende Ast bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle entdeckt und beseitigt worden wäre, weil es sich bei ihm um Totholz gehandelt hat. Der Sachverständige hat diesbezüglich nach Ansicht der von dem Kläger am Unfallort angefertigten Lichtbilder des neben seinem Pkw liegenden Astes (Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift vom 23.10.2012) erklärt, dass es sich bei dem dort abgebildeten Ast eindeutig um Totholz handeln würde. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass dieser Ast, sofern er festgestellt worden wäre, hätte entfernt werden müssen. Dass es sich um Totholz handeln würde, sei zum einen daran zu erkennen, dass der Ast nicht belaubt sei und zum anderen daran, dass an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden sei. Die Bruchstelle sei vielmehr sehr glatt. Bei einem nicht abgestorbenen Ast wäre jedoch eine viel deutlichere Bruchkante mit Zersplitterung vorhanden. Der Ast sei danach unzweifelhaft abgestorben, was nicht von heute auf morgen geschehe, sondern in der Regel bereits ca. ein Jahr vorher zu erkennen sei.

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Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen sich durch Ansicht der vorliegenden Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehen. Tragfähige Zweifel an dieser Begutachtung sind auch seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.

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Dass es sich darüber hinaus bei dem von dem Kläger fotografierten Ast um den schädigenden Ast handelt, steht für den Senat aufgrund der von dem Polizeipräsidium E überreichten Lichtbildmappe vom Unfallort fest. Die Zeugin U und der Zeuge O, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgrund des herabgestürzten

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Astes an dem Unfallort waren und den schädigenden Ast von dem Pkw des Klägers herunter genommen haben, haben mehrere Lichtbilder des schädigenden Astes angefertigt. Der auf diesen Fotos abgebildete Ast ist unzweifelhaft identisch mit dem von dem Kläger fotografierten Ast.

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Die neben den Reparaturkosten geltend gemachte Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR ist der Höhe nach angemessen und ebenfalls erstattungsfähig.

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2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2012 (Anl. K8 zur Klageschrift vom 23.10.2012) zur Schadensregulierung bis zum 06.08.2012 aufgefordert.

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Im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB sind darüber hinaus die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR erstattungsfähig, da es sich hierbei um angemessene Kosten der Rechtsverfolgung handelt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

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