LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2015 – 5 O 218/1423.06.2017

Leitsatz

1. Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund (vergleiche OLG Hamm, 21. Juli 2008, 6 U 60/08, MDR 2009, 146; entgegen OLG Frankfurt, 4. Juni 2002, 8 U 23/02, NZV 2003, 486). (Rn.17)

2. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.17)

3. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht.

4. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden.

LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2015 – 5 O 218/14

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