Leitsatz
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 BGB).(Rn.58)