OLG Hamm, Urteil vom 08. September 2015 – I-9 U 131/14, 9 U 131/14 23.06.2017

Leitsatz

1. Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen.

2. Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf den Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 08. September 2015 – I-9 U 131/14, 9 U 131/14

 

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