LG Kiel, Urteil vom 16. September 2015 – 6 O 75/1523.06.2017

Leitsatz

1. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise und/oder der Betrieb des Fahrzeugs zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben.

2. Kann die Geschädigte (hier: E-Bike-Fahrerin) nicht beweisen, dass das Kfz beim Überqueren eines kombinierten Rad- und Gehwegs die Vorfahrt verletzt und sie zu einem Bremsmanöver veranlasst hat, in deren Folge sie gestürzt ist und sich erhebliche Verletzungen zuzog, geht die Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs zu ihren Lasten.

LG Kiel, Urteil vom 16. September 2015 – 6 O 75/15

 

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