OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – I-28 U 91/15, 28 U 91/15 19.06.2017

Leitsatz

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.

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