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AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 10. Mai 2015 – 715 C 451/15 21.05.2017

Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer kann Leistungen seines Versicherers, die dieser auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet hat, nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung von dem Empfänger zurückverlangen. 

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