AG Krefeld, Urteil vom 25. Juni 2010 – 6 C 456/09 11.05.2017

Fährt das Fahrzeug in die auf einer überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hinein, ist eine teilkaskoversicherte unmittelbare Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug durch Überschwemmung nicht anzunehmen. Die Kraft der Naturereignissse fehlt, da das Fahrzeug durch seine Bewegungsenergie selbst in die Überschwemmung hinein fährt.

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