OLG Celle, Urteil vom 19. März 2015 – 5 U 185/11 12.01.2017

Wenn eine Fußgängerin in deutlich alkoholisiertem Zustand (1,75 Promille Blutalkoholgehalt) bei Dunkelheit und schlechter Beleuchtung eine Straße überquert und dabei die Verkehrsverhältnisse nicht beachtet, so dass ein Pkw-Fahrer bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 - 50 km/H auch bei sofortiger Reaktion eine Kollision nicht vermeiden kann, trifft die Fußgängerin das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr des Pkw's vollständig zurück, so dass der Fußgängerin kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zusteht. Der Unfall ist allein auf das grob verkehrswidrig Verhalten der Fußgängerin zurückzuführen.

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