OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2015 – I-11 U 166/14 12.01.2017

Leitsatz

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

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