LG Heidelberg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 S 26/13 19.01.2017

Leitsatz

Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat. Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.

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