Wenn ein Unfallgeschädigter die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, die Vorschäden an seinem Fahrzeug seien repariert worden, verliert er wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB insgesamt seine Ansprüche auf Ersatz, der aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schäden.