LG Münster, Urteil vom 23. April 2014 – 2 O 462/11 07.03.2017

Wenn ein Unfallgeschädigter die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, die Vorschäden an seinem Fahrzeug seien repariert worden, verliert er wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB insgesamt seine Ansprüche auf Ersatz, der aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schäden.

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