LG Passau, Urteil vom 21. Mai 2015 – 3 S 101/14 08.03.2017

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, wenn ein durch einen Verkehrsunfall geschädigtes Ehepaar einem Anwalt gesonderte Aufträge zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Ehemanns hinsichtlich seines Sachschadens und der Ansprüche der Ehefrau auf Ersatz ihres Personenschadens erteilt. Zum Ersatz der Kosten des getrennten Vorgehens ist der gegnerische Haftpflichtversicherer verpflichtet.

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