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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 4 Bf 97/15.Z 01.09.2016

Leitsatz

1. Der Umstand, dass sich der Halter eines Fahrzeugs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO nicht entgegen. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.

2. Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird.

3. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Der Kläger, der in Hamburg ein Transportunternehmen betreibt, war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... .

3

Am 12. Juni 2011 um 11:33 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Zu einer Ermittlung des Fahrers und zu weiteren Maßnahmen seitens des Beklagten kam es nicht.

4

Am 13. Juni 2011 um 2:33 Uhr wurde mit demselben Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten.

5

Am 17. Juni 2016 wurde dem Kläger in dem wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 eingeleiteten Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt. Auf dem Anschreiben ist das Foto des Fahrers abgedruckt, auf dem dieser gut zu erkennen ist. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen nicht zurück. Auf Ersuchen des vom zuständigen Landkreis Göttingen leitete die Beklagte eine letztlich erfolglose Fahrerermittlung ein, die jedoch zu der Feststellung führte, dass der Kläger auf dem Beifahrersitz saß.

6

Den ihm von der Beklagten unter dem 15. August 2011 zugesandten Zeugenfragebogen, in dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könne, sandte er nicht zurück.

7

Mit Bescheid vom 14. September 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... - als Ersatzfahrzeug für das zum Tatzeitpunkt geführte und am 13. Juli 2011 abgemeldete Fahrzeug HH-... - oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für den Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden, nachdem es habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger bzw. einer seiner Söhne der Fahrer gewesen sei, keine weiteren Ermittlungsansätze.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berief, da ein naher Verwandter den Verkehrsverstoß begangen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe den Fahrzeugführer trotz Durchführung aller angemessenen Maßnahmen nicht ermitteln können. Zwar könne der Halter eines Kraftfahrzeugs von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, er habe dann aber eine Fahrtenbuchauflage in Kauf zu nehmen.

9

Am 25. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, wegen des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes verstoße die Fahrtenbuchauflage gegen Art. 2 GG. Zudem sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Dem Fahrer sei ein Versehen unterlaufen. Üblicherweise würden derartige Auflagen erst nach drei bis vier Verstößen verhängt.

10

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage sei gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtmäßig. Mit dem betreffenden, auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 62 km/h überschritten worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die Polizei hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Innerhalb der Zweiwochenfrist habe der Landkreis Göttingen dem Kläger einen Anhörungsbogen zugesandt. Dass ihm ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei, habe der Kläger in der Klagebegründung lediglich im Zusammenhang mit dem Verstoß vom 12. Juni 2011, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem für die Fahrtenbuchauflage allein erheblichen Verstoß vom 13. Juni 2011 behauptet. Vorprozessual habe er zwar behauptet, den Bogen zur Anhörung wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 nicht erhalten zu haben, allerdings habe er insoweit, wie sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Berichterstatter eingeräumt habe, den Zeugenfragebogen am 15. August 2011 erhalten. Dass dies außerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei, sei unerheblich, da die Verzögerung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. Zu den Obliegenheiten des Klägers als Halter des Fahrzeugs gehöre es, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrzeugführer - der ihm bekannt gewesen sein müsse, weil er ihn als nahen Verwandten bezeichne - benenne. Nachdem sich die Söhne des Klägers nicht als Fahrer herausgestellt hätten, habe es keine weiteren angemessenen Ermittlungsansätze mehr gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entgegen. Zwar könne er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Angesichts der Schwere des Verstoßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h sei die Dauer von 18 Monaten angemessen. Die Behauptung des Klägers, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, sei unerheblich. Nach der Hamburger Verwaltungspraxis würden Fahrtenbuchauflagen regelmäßig auch schon bei erstmaliger Begehung erlassen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... habe, wie sich aus § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ergebe, als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... bestimmt werden können. Die Aufforderung, das Fahrtenbuch unaufgefordert alle zwei Monate beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat zur Überprüfung vorzulegen, sei gemäß § 31a Abs. 3 lit. a StVZO ebenfalls rechtmäßig.

11

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Berufung zuzulassen.

II.

12

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) sowie auf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

13

1. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NordÖR 2000, 453-455, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl 2004, 838-839, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.

15

Der Kläger macht geltend, der Anwendungsbereich von § 31a StVZO müsse verfassungskonform auf die Fälle reduziert werden, in denen die Täterermittlung nicht an der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts scheitere. Die gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung sei teilweise vor mehr als 20 Jahren ergangen und könne nicht überzeugen. Die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten. Im strafrechtlichen Bereich habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Postulat des Grundgesetzes über den Schutz der Ehe und Familie durch das Zeugnisverweigerungsrecht Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage resultiere aus der Obliegenheit jedes Halters eines Kraftfahrzeugs, an der Aufklärung eines mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar sei. Hierzu gehöre auch, die Täterfeststellung zu fördern. Sofern die mangelnde Mitwirkung auf der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts beruhe, verkenne die Rechtsprechung, dass es dem betreffenden Halter angesichts des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG nicht zumutbar sei, seine Angehörigen anzuzeigen. Dann bestehe keine Obliegenheit zur Mitwirkung. Es werde auch kein „doppeltes Recht" eingeräumt, es gehe um das Recht auf Zeugnisverweigerung, das nicht durch die Fahrtenbuchauflage sanktioniert oder unterlaufen werden dürfe. Die Führung des Fahrtenbuchs bewirke, dass der Verstoß schon im Voraus denunziert werde, bevor überhaupt der Anhörungsbogen auf dem Tisch liege. Das Fahrtenbuch werde eingesetzt, um das Zeugnisverweigerungsrecht auszuhebeln. Die Argumentation, die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit des Verkehrs, könne nicht überzeugen, da es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, wie viele Unfälle im Straßenverkehr durch eine Fahrtenbuchauflage verhindert werden könnten.

16

Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

17

Seinem Urteil vom 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 31a StVZO zu Grunde gelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO und damit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (11 B 7/95, DAR 1995, 459, juris) erkannt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, rechtlich nicht gehindert sei, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein doppeltes „Recht", nach einem Verkehrsvorstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Ein solches „Recht" widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. In seinem Beschluss vom 11. August 1999 (3 B 96/99, BayVBl 2000, 380, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzend in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Schutz gegen die Verpflichtung zur Selbstbezichtigung ausgeführt, mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibe das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet blieben, müsse die Rechtsordnung nicht von Verfassung wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begebe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könne auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schütze ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen seien, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet würden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder - und insofern gilt diese Entscheidung gleichermaßen für Fragen des Zeugnisverweigerungsrechtes - um jemanden handele, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die obergerichtliche Rechtsprechung auch in aktuellen Entscheidungen - soweit durch die Veröffentlichung ersichtlich - einheitlich (OVG Münster Beschl. v. 13.10.2015, 8 B 868/15, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, VerkMitt 2015, Nr. 61, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.8.2015, 7 B 10540/15, juris Rn. 21; OVG Saarbrücken, Beschl. v. 3.3.2015, 1 B 404/14, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2012, 4 Bs 29/12, n.v.).

18

Die Richtigkeit der diese Rechtsprechung zu Grunde legenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert der Kläger mit seinen Ausführungen nicht.

19

Mit der Fahrtenbuchauflage wird zunächst nicht das vom Kläger im Hinblick auf den Verkehrsverstoß vom 13. Juni 2011 in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen. Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Kläger nicht, den seinerzeitigen Fahrer preiszugeben, sie kann auch - weil nur für die Zukunft wirksam - nicht zu dessen Auf-deckung führen. Die Auflage lässt das Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters auch nicht im Hinblick auf mögliche künftige Verkehrsverstöße von Fahrern des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs leerlaufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird lediglich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gewährt, wo es durch die Fahrtenbuchauflage nicht infrage gestellt wird. Die Fahrtenbuchauflage selbst ist ein präventives Instrument im Rahmen der Gefahrenabwehr und stellt eine Reaktion auf die - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters dar. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Feststellung des Fahrers bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem betreffenden Fahrzeug möglich ist und andererseits künftigen Fahrern zum Bewusstsein bringen, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten aufgrund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wodurch sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2002, 10 S 1408/01, VBlBW 2002, 390-392, juris Rn. 10). Diesem gewichtigen allgemeinen Interesse, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, dient die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es hält sowohl den Fahrzeughalter als auch etwaige Fahrer zum Einhalten der Verkehrsvorschriften an und trägt damit zur Verkehrssicherheit bei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf dies wegen Offensichtlichkeit keines statistischen Beleges.

20

Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht über einen Verwandten als Täter einer Ordnungswidrigkeit aussagen zu müssen, insofern steht ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesond re dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ, 2014, 426, juris). Eine derartige Konfliktlage besteht aber bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht. Jeder Fahrer des betreffenden Fahrzeugs weiß bzw. muss nach entsprechender Information durch den Kläger wissen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und er im Falle des Begehens eines Verkehrsverstoßes identifiziert werden kann, ohne dass es dafür nach Begehung der Ordnungswidrigkeit der Mitwirkung des Klägers bedürfte. Eine aus der Loyalität gegenüber dem verwandten Fahrer folgende Konfliktlage des Klägers kann sich in diesem Fall, weil es seiner Mitwirkung nicht mehr bedarf, nicht ergeben.

21

Der Vortrag des Klägers, die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, in welcher Weise sich die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Wertentscheidungen, soweit sie im streitigen Zusammenhang überhaupt relevant sein können, fortentwickelt haben sollen.

22

2. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung angesichts der im Zentrum stehenden Grundrechte nicht tragfähig sei. Es sei erforderlich, eine erneute Entscheidung herbeizuführen, in der die Argumente des Klägers abgewogen würden.

23

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird und die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 Bf 25/14.Z). Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3). Wie dargelegt ist die im Streitfall erhebliche Frage des Verhältnisses von Zeugnisverweigerungsrecht und Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger hat, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt (s.o. unter 1.), nichts vorgetragen, aus dem sich ein weiterer aktueller, grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11.).

 

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