PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.

NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 09. April 2015 – 22 U 238/13 18.08.2016

Leitsatz

1. Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf folgendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die gemäß §§ 3, 18 VI StVO erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat.(Rn.5)(Rn.10)

2. Zur Bedeutung des Schutzbereichs der Norm für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG.(Rn.8)

EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – C-359/14 und C-475/14, C-359/14, C-475/14 18.08.2016

Leitsatz

1. Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält.(Rn.63)

2. Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.(Rn.64)

OLG Hamm, Urteil vom 02. April 2015 – I-6 U 173/14, 6 U 173/14 18.08.2016

Leitsatz

1. Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.(Rn.9)

2. Zur Frage der stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung bei Realisierung eines nicht versicherten Schadensrisikos beim Rangieren fremder Fahrzeuge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten.(Rn.16)

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 1 U 8/13 18.08.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2013 - 14 O 93/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.500,00 € festgesetzt, für den Antrag zu 1.) auf 12.500,00 � und für den Antrag zu 2.) auf 4.000,00 €).

LG Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2015 – 13 S 67/1511.08.2016

Leitsatz

Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert.(Rn.9)

OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 11.08.2016

Leitsatz

1. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet.

2. Eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist.

3. Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers nicht zurechnen lassen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2015 – 10 S 174/14 11.08.2016

Leitsatz

Preist der Verkäufer in einer Verkaufsanzeige an, dass das angebotene Fahrzeug über eine Standheizung verfüge und erklärt der Verkäufer auf Frage des Käufers, dass er die funktionierende Standheizung vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe, haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standheizung getroffen. Der Verkäufer muss für Fehler der Standheizung auch dann einstehen, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Haftungsausschluss enthält.(Rn.31)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2015 – 2 U 62/14 04.08.2016

Leitsatz

1. Der Ausgleich für immaterielle Einbußen ist in Fällen, welche aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird.(Rn.48)

2. Hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100%-iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apallisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb.(Rn.51)

OLG Hamm, Urteil vom 03. Juli 2015 – I-11 U 169/14, 11 U 169/14 04.08.2016

Leitsatz

1. § 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.(Rn.18)

2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.(Rn.21)

3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.(Rn.20)

LG Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2015 – 13 S 117/1504.08.2016

Leitsatz

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.(Rn.9)

 

PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.