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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – I-3 U 10/13, 3 U 10/13 04.08.2016

Leitsatz

1. Als „Blechschäden“ werden umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken.(Rn.7)

2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert sei, ist dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe.(Rn.7)

AG Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2015 – 3 C 308/14 04.08.2016

Leitsatz

1. Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird.(Rn.19)

2. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.37)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 U 145/1304.08.2016

Leitsatz

Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne.(Rn.52)

1. Wenn eine Straßeneinmündung äußerlich einer Einfahrt gleicht, dann gelten ähnlich verschärfte Pflichten wie nach § 9 Abs. 5 StVO.(Rn.65)

2.Es ist dann eine eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist.(Rn.108)

3.Beim Überholen einer Kolonne von mehreren Fahrzeugen, ist bei unklarer Verkehrslage und unzureichender Rückschau beim Linksabbiegen in eine Einfahrt, eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholenden möglich.(Rn.118)

 

LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 331 O 15/1304.08.2016

1. beklagter Fahrzeughalter fuhr mit seinem Fahrzeug ca. 15m vor dem klagenden Radfahrer, welcher in gleicher Richtung auf dem Radweg fuhr , nach rechts über den Radweg

2. Ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € ist angemessen,da der Geschädigte durch den Unfall eine Radiusfraktur links erlitt. Er musste operiert werden und Beschwerden und Bewegungseinschränkungen sind die Folge

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 – 22 U 39/14 04.08.2016

Leitsatz

1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.(Rn.12)

2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.(Rn.12)

OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2014 – I-6 U 101/13, 6 U 101/1304.08.2016

Leitsatz

1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.(Rn.12)

2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.(Rn.24)

OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – 10 U 299/14 04.08.2016

1. Der Anscheinsbeweis bei der Kollision eines zunächst langsam fahrenden und anschließend nach links abbiegenden, mit einem überholenden Fahrzeug spricht  dafür, dass der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs den Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat.(Rn.16)(Rn.20)

2. Durch die Alkoholisierung des Fahrers des überholenden Fahrzeuges wird die Anscheinsbeweislage nicht aufgehoben. (Rn.25)

BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14 –, BGHZ 207, 358-365 04.08.2016

Leitsatz

In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein.(Rn.11)

Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.(Rn.11)

BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 429/14 04.08.2016

Leitsatz

Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.(Rn.9)

EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 – C-476/14 04.08.2016

Leitsatz

Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 

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