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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
LG Saarbrücken, Urteil vom 29. April 2016 – 13 S 3/16 01.08.2016

Leitsatz

Fährt ein Wartepflichtiger aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße ein und stößt er in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen, spricht gegen den Wartepflichten jedenfalls dann der Anscheinsbeweis, wenn er - etwa wegen der Straßenbreite - nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.

OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2014 – Az. I-9 U 78/1310.11.2015

    1. Das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

 

    2. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteil von 50%.

OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2015 – Az. 12 U 649/1410.11.2015

Haftung beim der Kollision zwischen einem Wartepflichtigen und einem „vorfahrtsberechtigten“ Kurvenschneider.

BGH, Urteil vom 15. April 2015 – Az. VIII ZR 80/1410.11.2015

Leitsatz

 

    1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979, VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977, VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975, VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).

 

    2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988, VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

 

    3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 08.04.2015- Az. 14 U 112/1404.09.2015

Auch bei einer Weiterbenutzung von sechs Monaten kann der Geschädigte nicht über dem Wiederbeschaffungsaufwand nicht fiktiv nach dem Sachverständigengutachten abrechnen, wenn er eine „verkehrssichere“ Instandsetzung nicht nachweisen kann.

OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – Az. 10 U 299/1404.09.2015

Ist ein Fahrfehler oder ein anderweitiger Rechtsverstoß nicht zu beweisen, kann auch eine Alkoholisierung selbst im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit keine Anscheinsbeweislage für die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit liefern

OLG Frankfurt, Teilurteil vom 19. Februar 2015 – Az. 22 U 113/1304.09.2015

    1. Kommt im öffentlichen Nahverkehr ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach bestreiten, sondern muss den Ablauf aus Sicht des Fahrers schildern.

 

    2. Kann ein Verkehrsunternehmen den Fahrer nicht benennen, obwohl Fahrtzeit, Ort und Strecke bezeichnet sind, ist die Unfallversion des Fahrgasts nur dann nicht unstreitig, wenn das Unternehmen alle Anstrengungen vorgenommen hat, den Fahrer herauszufinden, insbesondere durch Befragung aller in Betracht kommenden Personen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. März 2015 – 9 W 3/1504.09.2015

Leitsatz

 

    1. Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Halter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (BGH, NJW 2014, 1182).

 

    2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. An der Haftung ändert sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte.

OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2014 – Az. 28 U 162/1322.07.2015

Leitsatz

 

    Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes an einem Neufahrzeug vom Typ Porsche Boxster S kommt es zwar auf einen herstellerübergreifenden Vergleich an, jedoch sind produktspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Annahme einer Negativabweichung entgegenstehen können.(Rn.50)

 

OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2014 – Az. 28 U 162/13

Bundesgerichtshof Urteil vom 24.03.2015 – Az. VI ZR 265/1422.07.2015

Leitsatz

 

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

 

2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

 

Bundesgerichtshof Urteil vom 24.03.2015 – Az. VI ZR 265/14

 

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