PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.

NEWSARCHIV

AG Leverkusen, Urteil vom 14. Juli 2015 – 24 C 585/14 20.10.2016

Unfallbedingt verletzter Fahrzeugführer erhebt Anspruch auf Nutzungsausfall bei Nutzung des Pkw durch Familienangehörige

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Leverkusen am 16. Februar 2014.

3

Der Kläger begehrt zunächst eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren 248 EUR. Er berechnet diese Entschädigung mit zwölf Kalendertagen á 29 EUR, mithin 348 EUR. Das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Unfall total beschädigt worden und war nicht mehr fahrfähig. Der Kläger hat am 28. zweiten 2014 ein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Auf die Forderung des Klägers hat die Beklagte 100 EUR reguliert mit der Begründung "Die Zahlung von Schmerzensgeld schließt in der Regel die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung aus.".

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Nutzungsausfall nicht generell bei einer unfallbedingten Verletzung ausgeschlossen ist und übrigen es sich bei dem Fahrzeug um ein Familienfahrzeug handele, dass von drei Personen genutzt werde. Während der Zeit, als der Kläger selbst unfallbedingt nicht fahren konnte, sei das Fahrzeug durch den Vater des Klägers bewegt worden.

5

Die Beklagte bezweifelt den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Geschädigtenfahrzeugs.

6

Darüber hinaus macht der Kläger einen Betrag i.H.v. 107,46 EUR geltend. Diese ergibt sich daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Geschäftsgebühr nach Z. 2300 mit dem 1,5-fachen Wert berechnet hat. Da hingegen hat die Beklagte lediglich den 1,3-fachen Wert reguliert. Der Kläger ist der Ansicht, bei vorliegendem Verfahren handele es sich um einen überdurchschnittlich umfangreiches Verfahren.

7

Schließlich begehrt der Kläger eine Auslagenpauschale i.H.v. 25 EUR.

8

Die zulässige Klage ist weitestgehend unbegründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch i.H.v. 25 EUR als Auslagenpauschale in Bezug auf das Unfallereignis vom 16. Februar 2014 gegen die Beklagte zu. Weitergehende Ansprüche bestehen jedoch nicht.

9

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch wegen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit gesetzt Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen in Bezug auf das geschädigte Fahrzeug voraus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch entfallende Nutzungsmöglichkeiten und den erforderlichen Nutzungswillen trägt der Geschädigte.

10

Eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung des Fahrzeugbesitzers schließt dabei Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung aus, sofern das Fahrzeug nicht bereits vor dem Unfall anderen Familienangehörigen konkret zur Nutzung zur Verfügung stand und ein Zweitfahrzeug nicht vorgehalten wurde (KG Urt. v. 29.09.2005, Az. 12 U 235/04). Die letztgenannten Voraussetzungen trägt der Kläger vorliegend weder vor, noch tritt er insoweit Beweis an. Er behauptet lediglich pauschal, es handele sich bei dem Geschädigten Fahrzeug um ein "Familienfahrzeug". Dass bzw. welchen Familienangehörigen das Fahrzeug vor dem Unfall konkret zur Nutzung zur Verfügung stand, trägt er nicht vor. Der im Termin vernommen der Vater des Klägers sagte lediglich aus, dass er im Nachgang zu dem Unfall den Kläger einige Male mit seinem (Vater) Fahrzeug zu Terminen gefahren habe. Das Fahrzeug des Klägers habe er weder vor dem Unfall genutzt, noch war er nach dem Unfall auf dieses angewiesen gewesen.

11

Auch ein weitergehender Anspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Gericht nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 195/12) nicht daran gehindert, zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen, ob es sich also um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Sache handelt (Fortführung von NJW 2012, 2813; Abgrenzung zu NJW-RR 2012, 887). Trotz detaillierter Ausführungen des Klägers zu den von dem durch seinen beauftragten Rechtsanwalt durchgeführten Tätigkeiten vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der vorliegende Fall im Vergleich zu sonstigen Verkehrsunfällen einen besonders umfangreiche Sache darstellt. Ein Anspruch auf Erstattung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr besteht daher nicht.

12

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

13

Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

14

Der Streitwert wird auf 355,46 EUR festgesetzt.

 

PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.