PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.

NEWSARCHIV

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/1521.10.2016

Leitsatz

Wird anlässlich der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, die der Betroffene allein bewohnt, unter anderem eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen aufgefunden und erklärt der Betroffene anschließend hierzu gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument, so steht ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest. Dass der Betroffene einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet, ändert daran nichts.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99".

3

Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.

4

Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol".

5

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.

7

Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.

8

Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.

9

Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.

10

Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.

11

Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

16

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.

17

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung de Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.

20

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.

21

Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).

22

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat ... zu entziehen").

23

Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument" ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme". Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig" zu bezeichnen.

24

Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi" allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument" sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument", vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.

25

Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).

26

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.

27

An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).

28

Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.

29

Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.

30

Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

32

Beschluss vom 27. Juli 2016

33

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

34

Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

 

PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.