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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
LG Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2015 – 13 S 26/15 23.06.2017

Leitsatz

Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert.

LG Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2015 – 13 S 26/15

 

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. August 2015 – 4 U 119/14 23.06.2017

Leitsatz

Zur Frage der Amtshaftung, wenn es im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine für das polizeiliche Anhaltezeichen verwendete Winkerkelle zur Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kommt, dessen Fahrer das Anhaltegebot nicht beachtet hat.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 150/1423.06.2017

Leitsatz

1. Zur Validität von Indizien für gestellte Unfälle.(Rn.8)

2. Liegt bei einem älteren, gewerblich genutzten VW-Transporter im Bereich der Kollisionsstelle ein kleiner abgrenzbarer Vorschaden vor, kann unter Umständen dennoch für die kompatiblen Schäden Ersatz verlangt werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb nicht zwingend dem Geschädigten aufgefallen sein muss.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 150/14

 

LG Kiel, Urteil vom 16. September 2015 – 6 O 75/1523.06.2017

Leitsatz

1. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise und/oder der Betrieb des Fahrzeugs zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben.

2. Kann die Geschädigte (hier: E-Bike-Fahrerin) nicht beweisen, dass das Kfz beim Überqueren eines kombinierten Rad- und Gehwegs die Vorfahrt verletzt und sie zu einem Bremsmanöver veranlasst hat, in deren Folge sie gestürzt ist und sich erhebliche Verletzungen zuzog, geht die Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs zu ihren Lasten.

LG Kiel, Urteil vom 16. September 2015 – 6 O 75/15

 

LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 302 O 220/14 23.06.2017

Zusammenstoß zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw...

LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 302 O 220/14

OLG Hamm, Urteil vom 08. September 2015 – I-9 U 131/14, 9 U 131/14 23.06.2017

Leitsatz

1. Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen.

2. Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf den Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 08. September 2015 – I-9 U 131/14, 9 U 131/14

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2015 – I-1 U 179/14, 1 U 179/1423.06.2017

Leitsatz

1. Den Wendenden trifft gegenüber einem die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h Überschreitenden eine Haftung von 2/3.

2. Bei Taxi- und Mietwagenunternehmen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht, vielmehr bemisst sich der Schaden nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Miete eines Ersatzfahrzeugs.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2015 – I-1 U 179/14, 1 U 179/14

 

BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 – VI ZR 387/14 23.06.2017

Leitsatz

Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.

BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 – VI ZR 387/14

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 – 12 U 149/1306.10.2016

Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für

- Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und

- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,

und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 BGB).(Rn.58)

LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2015 – 5 O 218/1423.06.2017

Leitsatz

1. Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund (vergleiche OLG Hamm, 21. Juli 2008, 6 U 60/08, MDR 2009, 146; entgegen OLG Frankfurt, 4. Juni 2002, 8 U 23/02, NZV 2003, 486). (Rn.17)

2. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.17)

3. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht.

4. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden.

LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2015 – 5 O 218/14

 

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