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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 U 29/14 06.10.2016

Leitsatz

1. Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden.(Rn.18)

2. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers).(Rn.21)

OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2014 – I-11 U 57/13, 11 U 57/13 29.09.2016

Zur Abwehr, der von Bäumen ausgehenden Gefahren sind seitens der öffentlichen Hand,die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes zumutbar sind.(Rn.5)

OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/1629.09.2016

Leitsatz

1. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet.

2. Eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist.

3. Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers nicht zurechnen lassen.

4. Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden. Diese Fragen müssen vielmehr einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden (vgl. etwa Musielak, ZPO, 12. Auflage, § 114, Rdnr. 20).

BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/1529.09.2016

Leitsatz

1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).(Rn.7)

2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.(Rn.9)

BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/1529.09.2016

Leitsatz

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.(Rn.13)

2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.(Rn.13)

3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.(Rn.18)

OLG Hamm, Urteil vom 03. Juni 2016 – I-7 U 14/16, 7 U 14/1629.09.2016

Leitsatz

1. Zum Pflichtenprogramm beim Befahren einer Straßengabelung.

2. Zur "Sicherung" des sog. Integritätszuschlags (Abrechnung auf 130%-Basis) im Wege des Feststellungsantrags.

LG Heidelberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 1 S 6/1623.09.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.12.2015, Az. 27 C 124/15, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.257,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. Februar 2016 – 2 O 4549/1516.09.2016

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.977,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,20 € freizustellen.'

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits heben die Klägerin 22 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 78 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe, von 110 % des aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.077,88 € festgesetzt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/1516.09.2016

Leitsatz

1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.(Rn.9)

2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19. April 2013, V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15 und vom 30. November 2012, V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2014, VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).(Rn.10)

3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996, VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).(Rn.14)

LG Heidelberg, Urteil vom 27. April 2016 – 1 S 42/15 01.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.08.2015, Az. 24 C 230/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

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