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Verkehr Zivilrecht
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 393/11 - 124 19.01.2017

Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Besitzer seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein. Er ist nicht gehalten, im Sinne einer sog. sekundären Darlegungslast seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet

BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12 19.01.2017

Leitsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03. April 2014 – 4 U 59/13 19.01.2017

Leitsatz

Gegen einen fingierten Verkehrsunfall kann u. a. sprechen, dass das Geschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufzentrum stattfand, beide beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worden waren und der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerisches Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 06. Juni 2014 – I-26 U 60/13 19.01.2017

Leitsatz

 

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 29 U 18/14 19.01.2017

Leitsatz

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13 19.01.2017

Rechnet der Geschädigte eines Kfz-Unfalls seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, kann er auch während des Prozesses vom Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden (Fortführung BGH, 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, VersR 2013, 876).(Rn.7)

BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 20.01.2017

Leitsatz

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.

BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14

AG Ravensburg, Urteil vom 27. März 2014 – 9 C 1213/13 20.01.2017

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auf Grundlage des von einem Sachverständigen ermittelten Restwerts berechtigt das Fahrzeug zu veräußern, ohne dass er ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers abwarten muss (Anschluss BGH, 6. April 1993, VI ZR 181/92, ZfSch 1993, 229).

Die dennoch vorgenommene sofortige Verwertung des Fahrzeugs durch den Geschädigten begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, auch wenn der gegnerische Versicherer vor der Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeugs die Bitte um ein Zuwarten des Verkaufs bis zur Überprüfung des Restwertes äußert.

AG Ravensburg, Urteil vom 27. März 2014 – 9 C 1213/13

LG Heidelberg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 S 26/13 19.01.2017

Leitsatz

Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat. Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.

LG Hamburg, Urteil vom 01. Oktober 2014 – 331 O 76/14 19.01.2017


1. Wenn ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Vorfahrtstraße noch nicht die an dieser Stelle geltende Grundgeschwindigkeit erreicht hat, vermag dies den Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 StVO nicht zu erschüttern.(Rn.26) Davon ist auszugehen, wenn bisher keine 31 m auf dieser Vorfahrtstraße zurückgelegt wurden.

2. Grundsätzlich darf ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer nicht darauf vertrauen, dass ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrender Verkehrsteilnehmer den gewählten Fahrstreifen einhält und nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen die Fahrspur wechselt. Er musste selbst mit Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen.

3. Keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bedeutet ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtverletzers, da dieser lediglich den gleichgerichteten und nicht den einmündenden Verkehr schützt.