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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2014 – I-28 U 162/13 02.03.2017

Leitsatz

     Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes an einem Neufahrzeug vom Typ Porsche Boxster S kommt es zwar auf einen herstellerübergreifenden Vergleich an, jedoch sind produktspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Annahme einer Negativabweichung entgegenstehen können.

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 8/14 02.03.2017

Leitsatz

     1. Steht im Text eines privaten Pkw-Kaufvertrages in der Rubrik "nächste HU:" handschriftlich eingetragen "neu" liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.

 

    2. Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs kann eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB darstellen, die eine Vertragspartei aber erst dann zu vertreten hat, wenn sie diese Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht den Rechtsstandpunkt in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.

BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 38/14 02.03.2017

Leitsatz

     Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – 10 U 1620/14 01.03.2017

Leitsatz

 Als Geschädigter, erstreckt sich der Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers nicht auf die auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs entfallende Umsatzsteuer, sondern nur auf die sich auf den Nutzungsausfallschaden beziehende Umsatzsteuer.

LG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2014 – 6 S 274/01.03.2017

Leitsatz

Auch bei einer nur sehr geringen Geschwindigkeitsänderung von etwa 7 km/h kann bei einem Seitenaufprall eine HWS-Distorsion als erwiesen angesehen werden, wenn der Verletzte die Beschwerden glaubhaft geschildert, die erstbehandelnde Ärztin einen Muskelhartspann mit Druckschmerz und eine Steilstellung der Halswirbelsäule diagnostiziert und der medizinische Gutachter nach Auswertung der Umstände den typischen Befund einer leichten bis mittelschweren HWS-Distorsion vorgefunden hat.

LG Heidelberg, Urteil vom 13. Januar 2015 – 2 S 8/14 01.03.2017

Leitsatz

 Zur Haftungsverteilung bei der Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz(LG Heidelberg, Urteil vom 13. Januar 2015 – 2 S 8/14)

OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2014 – I-9 U 26/14 01.03.2017

Leitsatz

 1. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

2. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden" Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grundsätzlich nicht

Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtsstraße im Bereich der Lkw-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn).

OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2014 – I-9 U 26/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 150/13 28.02.2017

Leitsatz

     1. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal - und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten - wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären.

     2. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden.

BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 26/14 28.02.2017

Leitsatz

     Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006, VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 und vom 19. September 2007, VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2014 – 4 U 46/14 19.01.2017

Leitsatz

Zur Haftung des auf einem Kundenparkplatz rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten.

 

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