Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.12.2015, Az. 27 C 124/15, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.257,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Verkehrsunfall.
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Am 05.01.2015 gegen 9.00 Uhr stand das Fahrzeug des Klägers auf dem zum Grundstück seines Anwesens B. Weg 1 in S. gehörenden Parkplatz senkrecht zur Grundstücksgrenze vor dem Haus geparkt. Das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1, das bei der Beklagten Ziffer 3 haftpflichtversichert war, stand parallel zur Grundstücksgrenze am Straßenrand vor dem Nachbaranwesen B. Weg 3 mit dem Heck auf Höhe eines mit Büschen bewachsenen Grünstreifens. Im Fahrzeug befand sich der Beklagte Ziffer 2. Die Ehefrau des Klägers verließ das Haus B. Weg 1 und stieg zusammen mit ihrer Tochter und zwei von deren Freundinnen in das Auto des Klägers. Sie fuhr rückwärts in einem Rechtsbogen aus dem Parkplatz aus. Der Beklagte Ziffer 2 setzte seinerseits mit dem Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 zurück, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das hinten rechts beschädigt wurde. Der Kläger machte einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.708,88 € geltend. Die Beklagte Ziffer 3 regulierte den Schaden auf der Basis einer Haftungsquote von 50 %. Bei den vom Kläger fiktiv berechneten Reparaturkosten berücksichtigte sie die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht. Der Kläger klagt nunmehr die Differenz zu dem von ihm geltend gemachten Schaden ein.
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Er hat behauptet, seine Ehefrau habe zum Kollisionszeitpunkt ihre Rückwärtsfahrt beendet gehabt und sei gestanden. Als sie aus dem Haus gekommen sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 gesehen und wahrgenommen, dass der Motor nicht in Betrieb gewesen sei. Sie habe während der gesamten Rückwärtsfahrt mit nach hinten gedrehtem Kopf zurück geschaut und dabei den stehenden PKW der Beklagten Ziffer 1 im Blick gehabt. Erst nach Beendigung der Rückwärtsfahrt habe sie wieder nach vorne geschaut und den ersten Gang eingelegt. In diesem Moment sei es zur Kollision gekommen.
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Die Beklagten haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zum Kollisionszeitpunkt rückwärts gefahren. Die Ehefrau des Klägers habe den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichen beachtet. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass sowohl gemäß § 9 Abs. 5 StVO als auch gemäß § 10 StVO ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers spreche, und zwar auch, wenn sie vor der Kollision kurzzeitig gestanden haben sollte.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagten treffe keine höhere als eine hälftige Haftung. Der Unfall sei für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gewesen, weil beide wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO ein Verschulden an dem Unfall treffe. Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch der Beklagte Ziffer 2 hätten so langsam zurückfahren müssen, dass sie beim Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers in ihrem Sichtfeld hätten bremsen können. Unerheblich sei, ob die Ehefrau des Klägers kurz vor der Kollision angehalten habe, denn ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren bestehe auch dann noch, wenn das Fahrzeug kurzzeitig zum Stehen gekommen sei. Für eine mehr als hälftige Haftung der Beklagten hätte der Kläger beweisen müssen, dass sein Fahrzeug schon längere Zeit vor der Kollision gestanden habe, was er aber gar nicht behaupte. Selbst in diesem Fall hätte seine Ehefrau den Unfall jedoch dadurch verschuldet, dass sie kein Warnzeichen gegeben habe, als sie bemerkt habe, dass sie den Beklagten Ziffer 2 beim Rangieren behinderte. Da die Beklagte Ziffer 3 mit 1.479,14 € mehr als 50 % des geltend gemachten Schadens bezahlt habe, sei die Klage abzuweisen.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen, weil auch ein Idealfahrer sich nicht anders als seine Ehefrau verhalten hätte. Das Amtsgericht sehe es zu Unrecht als unstreitig an, dass beide Fahrer zur gleichen Zeit rückwärts gefahren seien. Die Ehefrau des Klägers habe vielmehr zum Kollisionszeitpunkt ihre Rückwärtsfahrt beendet gehabt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei ausgeschlossen gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 parken sehen, als sie das Haus verlassen habe. Sie habe es immer noch parken sehen, als sie in ihren PKW gestiegen sei, und auch dann noch, als sie rückwärts gefahren sei. Das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 habe sich während dieser ganzen Zeit nicht bewegt. Der Rückwärtsgang sie nicht eingelegt gewesen, weil die Rückfahrleuchten nicht aufgeleuchtet hätten. Warnzeichen hätte die Ehefrau des Klägers nicht geben können, weil sie kein rangierendes Fahrzeug gefährdet habe. Das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 sei vielmehr plötzlich mit hoher Geschwindigkeit aus kürzester Distanz auf das klägerischen Fahrzeug aufgefahren.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Aktenzeichen 27 C 124/15, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.469,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten, dass die Ehefrau des Klägers zum Kollisionszeitpunkt gestanden habe. Jedenfalls habe das klägerische Fahrzeug unstreitig noch nicht länger gestanden. Dass die Rückleuchten des Fahrzeugs der Beklagten Ziffer 1 nicht aufgeleuchtet hätten und das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus kurzem Abstand auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei, sei neuer Vortrag und daher nicht zu berücksichtigen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L.B., B.B. und V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2016 verwiesen.
II.
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Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
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1. Das Vorbringen des Klägers ist vollumfänglich zu berücksichtigen. Soweit er in der Berufungsinstanz Details zum Unfallgeschehen vorträgt, die er in erster Instanz so nicht vorgetragen hat, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des im Kern bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrags, dass die Ehefrau des Klägers den Vorgang des Rückwärtsausparkens bereits beendet hatte, als der Beklagte Ziffer 2, der seitlich vor dem Nachbargrundstück parkte, rückwärts auf sie aufgefahren sei.
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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.257,71 € aus §§ 7 StVG, 823, 840 BGB, 115 VVG, 1 PflVG.
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a. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängen bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Verkehrsunfall die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, wobei als unabwendbar ein Ereignis dann gilt, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben.
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b. Die Haftung des Klägers ist hier gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war und auch durch die Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.
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aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft die Ehefrau des Klägers kein Verschulden an dem Unfall.
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(1) Ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß der Ehefrau des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO oder § 10 StVO liegt nicht vor. Die dafür beweisbelasteten Beklagten haben zwar vorgetragen, die Ehefrau des Klägers habe ihrer Pflicht zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums nicht genügt. Die von ihnen benannte Zeugin V. konnte jedoch zum genauen Unfallhergang und dem Verhalten der Ehefrau des Klägers nichts sagen, ihre Wahrnehmung beschränkte sich darauf, dass sie beim Einsteigen in das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 das klägerische Fahrzeug ausparken sah und es später zur Kollision kam.
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(2) Es spricht auch kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15). Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden ist dann nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Verkehrsteilnehmer in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn letztere Situation lässt nicht typischerweise auf ein Verschulden schließen. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht ( vgl. im Einzelnen BGH, aaO). Diese Erwägungen sind auf den hier vorliegenden Fall übertragbar, weil auch an diesem Unfall kein Fahrzeug des fließenden Verkehrs beteiligt war, sondern beide Fahrzeugführer sich in einem Vorgang des Rückwärtsausfahrens aus einer Parksituation befanden. Beide Fahrzeugführer mussten ständig den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und sich darauf einstellen, beim Auftauchen eines Hindernisses bremsen zu müssen. Wenn dann ein Fahrzeugführer vor der späteren Kollision zum Stehen kommt, hat er seinen Sorgfaltspflichten in der Regel genügt.
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Ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers kann daher in der vorliegenden Situation nur angenommen werden, wenn feststeht, dass die Kollision während ihrer Rückwärtsfahrt stattgefunden hat. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten haben jedoch nicht bewiesen, dass die Ehefrau des Klägers sich zum Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt befand. Die dafür benannte Zeugin V. hat ausdrücklich erklärt, sie könne nicht sagen, ob die Ehefrau des Klägers mit dem von ihr geführten Fahrzeug im Moment des Unfalls noch in Bewegung war oder stand. Die übrigen Zeugen haben ausgesagt, dass das Klägerfahrzeug im Moment der Kollision stand.
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(3) Die gleichen Erwägungen gelten für einen schuldhaften Verstoß der Ehefrau des Klägers gegen § 10 StVO. Die Beklagten haben insoweit weder ein konkretes Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers nachgewiesen, noch können sie sich auf einen Anscheinsbeweis berufen. Auch für einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO fehlt es an einer dafür typischen Situation. Es liegt ein Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmers vor, die beide im Ausparken und Einfahren auf die Straße begriffen waren. Gelingt es einem von ihnen, vor dem an derselben Stelle auf die Straße fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer anzuhalten, hat er in der Regel den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten genügt.
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bb) Der Kläger hat seinerseits bewiesen, dass der Unfall für ihn und seine Ehefrau unabwendbar war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ehefrau des Klägers während ihrer gesamten Rückwärtsfahrt den rückwärtigen Verkehrsraum beachtet hat und das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand. Dabei stützt sich die Kammer vorwiegend auf die Aussage der Zeugin L.B.. Die Zeugin hat ausgesagt, dass ihre Mutter beim Rückwärtsfahren mittels Schulterblicks nach hinten geschaut habe. Sie selbst habe auf die kleine Kamera geschaut, die beim Rückwärtsfahren angehe. Als die Kamera ausgegangen sei und ihre Mutter nach vorne fahren wollte, habe es den Krach gegeben. Der Bildschirm sei zu diesem Zeitpunkt schon aus gewesen, daraus schließe sie, dass der Rückwärtsgang nicht mehr eingelegt gewesen sei. Diese Angaben, die die Zeugin erkennbar aus ihrer Erinnerung heraus machte, sind klar und nachvollziehbar. Sie erklären anschaulich, dass die Zeugin aufgrund ihres Blicks auf die Rückwärtskamera wahrgenommen hat, dass das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stillstand gekommen war. Auch die von der Zeugin angegebene leichte Schrägstellung des klägerischen Fahrzeugs im Verhältnis zur Grundstücksgrenze zum Kollisionszeitpunkt spricht nicht gegen einen Stillstand des Fahrzeugs, weil die Zeugin dazu weiterhin nachvollziehbar ausgesagt hat, dass ihre Mutter aus dieser Position heraus ohne erneutes Zurücksetzen nach vorne hätte wegfahren können. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Obwohl sie als Tochter des Klägers und der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, schien ihre Aussage von solchen Erwägungen unbeeinflusst und war ganz sachlich auf das Unfallgeschehen und die Erinnerung der Zeugin daran konzentriert. Für den von der Zeugin B. geschilderten Ablauf spricht auch die Aussage der Zeugin V., sie habe die Ehefrau des Klägers schon ausparken sehen, als sie in das Auto der Beklagten Ziffer 1 gestiegen sei. Dies lässt den von der Zeugin B. geschilderten zeitlichen Ablauf naheliegend erscheinen, dass der Beklagte Ziffer 2 erst auf des klägerische Fahrzeug auffuhr, als die Ehefrau des Klägers ihren Ausparkvorgang bereits beendet hatte. Die Kammer legt ihre Angaben daher zugrunde.
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Auf dieser Tatsachengrundlage war das Unfallereignis für die Klägerseite unabwendbar, weil die Ehefrau des Klägers äußerste Sorgfalt beachtet und alle Gefährdungsmomente in ihre Fahrweise einbezogen hat. Sie hat das am Straßenrand parkende Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 als mögliche Gefahrenquelle erkannt und während ihrer gesamten Rückwärtsfahrt im Auge behalten. Nachdem sie aber ihr Fahrzeug in das Blickfeld des Beklagten Ziffer 2 gefahren hatte, ohne dass dieses sich bewegt hätte, durfte sie darauf vertrauen, dass sie nunmehr ihre Fahrt ungefährdet nach vorne fortsetzen konnte. Von einem besonders vorsichtigen Fahrer ist auch nicht zu verlangen, dass er im Vorhinein überprüft hätte, ob das am Straßenrand geparkte Fahrzeug besetzt ist - was für die Ehefrau des Klägers wegen sichtbehindernder Büsche nach der Aussage der Zeugin B. nicht erkennbar war - und etwa rückwärts anfahren will. Zwar ist bei der Frage, ob sich ein Fahrer wie ein „Idealfahrer" verhalten hat, nicht nur zu prüfen, ob er in der konkreten Unfallsituation wie ein solcher gehandelt hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04 juris Tz. 21). Nachdem für die Ehefrau des Klägers aber zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Fahrzeug bestieg, angesichts des noch nicht laufenden Motors des Beklagtenfahrzeugs keine Anhaltspunkte für ein baldiges Wegfahren bestanden, würde eine diesbezügliche Nachforschungspflicht jedoch die Anforderungen an einen Idealfahrer überspannen. Die Haftung des Klägers für den Verkehrsunfall vom 05.01.2015 in S. ist daher gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.
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b. Die Beklagten haften dem Kläger für den Unfall aus §§ 7 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 840 BGB, 115 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner. Gegen den Beklagten Ziffer 2 spricht ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, weil insoweit unstreitig ist, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision in Rückwärtsfahrt befand.
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c. Der Höhe nach hat der Kläger einen ersatzfähigen Schaden von 2.509,43 €. Unstreitig sind eine Wertminderung von 398,00 €, Gutachterkosten von 473,85 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 €. Die zur Reparatur erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB belaufen sich auf 1.612,58 €. Verbringungskosten in Höhe von 123,50 € und UPE-Aufschläge in Höhe von 75,95 € kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Zwar können solche Kosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein, wenn sie in Fachwerkstätten der Region typischerweise erhoben werden (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11). Nachdem der Kläger diesbezüglich aber nichts vorgetragen hat, können diese Kosten hier nicht als zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich angesehen werden. Auf den somit erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 2.509,43 € hat die Beklagte Ziffer 3 insgesamt 1.251,72 € bezahlt (473,85 € direkt an den Sachverständigen, 765,37 € gemäß Abrechnung vom 10.04.2015 und 12,50 € im Laufe des Prozesses). Geschuldet ist daher noch ein Betrag in Höhe von 1.257,71 €.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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