PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.

BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/1529.09.2016

Leitsatz

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.(Rn.13)

2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.(Rn.13)

3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.(Rn.18)

zum Archiv >>

PicShow in Newsbox

Kontakt

ISEYE - Multimediacenter
Nordstr. 10

98597 Breitungen

Vertreten durch:
Ingo Sell & Sascha Schroeter

Bitte benutzen Sie das
Kontaktformular

 

 

Spenden-Knopf

Spendet für die Weiterentwicklung der Plugins.