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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2015 – I-1 U 179/14, 1 U 179/1423.06.2017

Leitsatz

1. Den Wendenden trifft gegenüber einem die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h Überschreitenden eine Haftung von 2/3.

2. Bei Taxi- und Mietwagenunternehmen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht, vielmehr bemisst sich der Schaden nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Miete eines Ersatzfahrzeugs.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2015 – I-1 U 179/14, 1 U 179/14

 

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