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OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 150/1423.06.2017

Leitsatz

1. Zur Validität von Indizien für gestellte Unfälle.(Rn.8)

2. Liegt bei einem älteren, gewerblich genutzten VW-Transporter im Bereich der Kollisionsstelle ein kleiner abgrenzbarer Vorschaden vor, kann unter Umständen dennoch für die kompatiblen Schäden Ersatz verlangt werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb nicht zwingend dem Geschädigten aufgefallen sein muss.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 150/14

 

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