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OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2016 – I-9 U 125/15, 9 U 125/1519.10.2016

Leitsatz

1. Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO zu beachten.

2. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 Satz 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.

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