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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 U 75/1427.10.2016

Leitsatz

1. Die Klausel der AKB, nach der ein Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verkörpert aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers keine über die strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB hinausgehenden Obliegenheiten.(Rn.50)

2. Der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unerlaubten Entfernens beruft, muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer keine hinreichende Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, und dass er den Geschädigten nicht rechtzeitig unterrichtet hat.(Rn.56)

3. Irrtümer des Versicherungsnehmers über den Geschädigten können ihn entlasten.

4. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist arglistig.

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