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LG Detmold, Urteil vom 03. Februar 2016 – 9 O 86/15 12.01.2017

1. Wenn der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle, an der der klagende Motorradfahrer bei Nässe mit seinem Motorrad weggerutscht ist, eine unzureichende Griffigkeit aufgewiesen hat, hat das beklagte Land, das Baulastträger für den Straßenabschnitt ist, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

2. Im Rahmen der Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 wurde bereits eine Straßengriffigkeit bei Nässe ermittelt, die zu einer Bewertung mit "mangelhaft" führte. Der für das Land handelnde Straßenbau NRW wäre dringend zu Abhilfemaßnahmen gehalten gewesen. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Juli 2012 -

3. Mit 25% kann die Betriebsgefahr des Motorrades in Ansatz zu bringen sein.(Rn.25)

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