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LG Wuppertal, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 9 S 189/15 18.01.2017

Leitsatz

1. Für die nach einem Verkehrsunfall geltend gemachten Sachverständigenkosten begründet nur eine tatsächlich beglichene Rechnung des Sachverständigen eine Indizwirkung zur Erforderlichkeit der Kosten.

2. Wird die Rechnung nicht beglichen, sondern nur abgetreten, so stellt die Vorlage der Sachverständigenrechnung bloßen Parteivortrag dar.

3. Fehlt an einen Beweisantritt zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, so stellt auch die BVSK-Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage dar.

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