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LG Hamburg, Urteil vom 01. Oktober 2014 – 331 O 76/14 19.01.2017


1. Wenn ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Vorfahrtstraße noch nicht die an dieser Stelle geltende Grundgeschwindigkeit erreicht hat, vermag dies den Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 StVO nicht zu erschüttern.(Rn.26) Davon ist auszugehen, wenn bisher keine 31 m auf dieser Vorfahrtstraße zurückgelegt wurden.

2. Grundsätzlich darf ein auf eine Vorfahrtstraße einbiegender Kraftfahrzeugführer nicht darauf vertrauen, dass ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrender Verkehrsteilnehmer den gewählten Fahrstreifen einhält und nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen die Fahrspur wechselt. Er musste selbst mit Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen.

3. Keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bedeutet ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtverletzers, da dieser lediglich den gleichgerichteten und nicht den einmündenden Verkehr schützt.

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