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AG Ravensburg, Urteil vom 27. März 2014 – 9 C 1213/13 20.01.2017

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auf Grundlage des von einem Sachverständigen ermittelten Restwerts berechtigt das Fahrzeug zu veräußern, ohne dass er ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers abwarten muss (Anschluss BGH, 6. April 1993, VI ZR 181/92, ZfSch 1993, 229).

Die dennoch vorgenommene sofortige Verwertung des Fahrzeugs durch den Geschädigten begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, auch wenn der gegnerische Versicherer vor der Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeugs die Bitte um ein Zuwarten des Verkaufs bis zur Überprüfung des Restwertes äußert.

AG Ravensburg, Urteil vom 27. März 2014 – 9 C 1213/13

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