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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 393/11 - 124 19.01.2017

Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Besitzer seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein. Er ist nicht gehalten, im Sinne einer sog. sekundären Darlegungslast seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet

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