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NEWSARCHIV
Verkehr Zivilrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 09. Mai 2016 – 12 U 464/1503.05.2017

Wenn ein Fahrzeugführer von tiefstehender Sonne geblendet wird, muss er so vorsichtig fahren, dass er Hindernisssen, welche er wegen der Blendung erst spät erkennt, ausweichen bzw. anhalten kann.

KG Berlin, Urteil vom 21. September 2016 – 29 U 45/1511.05.2017

Leitsatz

Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, haben sich alle Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können. Diese mit "halber Vorfahrt" umschriebene Situation schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, weswegen der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägungen nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen muss. Diese Haftungsgrundsätze gelten aber nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen. Bei guter Sicht scheidet eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten aus.

AG Krefeld, Urteil vom 25. Juni 2010 – 6 C 456/09 11.05.2017

Fährt das Fahrzeug in die auf einer überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hinein, ist eine teilkaskoversicherte unmittelbare Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug durch Überschwemmung nicht anzunehmen. Die Kraft der Naturereignissse fehlt, da das Fahrzeug durch seine Bewegungsenergie selbst in die Überschwemmung hinein fährt.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 U 75/1427.10.2016

Leitsatz

1. Die Klausel der AKB, nach der ein Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verkörpert aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers keine über die strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB hinausgehenden Obliegenheiten.(Rn.50)

2. Der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unerlaubten Entfernens beruft, muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer keine hinreichende Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, und dass er den Geschädigten nicht rechtzeitig unterrichtet hat.(Rn.56)

3. Irrtümer des Versicherungsnehmers über den Geschädigten können ihn entlasten.

4. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist arglistig.

OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16, 7 U 22/1626.10.2016

Leitsatz

Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei "grün" Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.

AG Aachen, Urteil vom 05. Juli 2016 – 106 C 11/16 20.10.2016

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 696,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/1521.10.2016

Leitsatz

Wird anlässlich der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, die der Betroffene allein bewohnt, unter anderem eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen aufgefunden und erklärt der Betroffene anschließend hierzu gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument, so steht ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest. Dass der Betroffene einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet, ändert daran nichts.

LG München I, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 31 T 2775/16 19.10.2016

Leitsatz

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich.(Rn.12)

2. Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.(Rn.7)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 12 U 101/1504.05.2017

Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

AG Leverkusen, Urteil vom 14. Juli 2015 – 24 C 585/14 20.10.2016

Unfallbedingt verletzter Fahrzeugführer erhebt Anspruch auf Nutzungsausfall bei Nutzung des Pkw durch Familienangehörige

 

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